Familien-Pflegezeitgesetz
Das Gesetz zur Familienpflegezeit soll die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern!
Seit dem 1. Januar 2015 haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das bedeutet die Möglichkeit auf eine teilweise Freistellung für die Übernahme der häuslichen Pflege eines Angehörigen. Die Freistellung kann auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gekürzt und bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Diese Freistellung muss der Angestellte mindestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn, inkl. für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitszeit gekürzt werden muss, bei seinem Arbeitgeber beantragen.
Ist es aus wichtigem Grund nicht möglich, einen vorgesehenen Wechsel der Pflegeperson, zu spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer bewerkstelligen, können Beschäftigte einen Antrag auf Verlängerung der Familienpflegezeit beantragen.
Voraussetzung für diese Regelung ist, dass das Unternehmen des angestellten, pflegenden Angehörigen eine Firmengröße von mehr als 25 Beschäftigten angestellt hat (Auszubildende ausgenommen).
Als weitere Unterstützung bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) für Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, ein zinsloses staatliches Darlehen. Mit diesem können pflegende Angehörige unvorhergesehene Kosten durch die Pflegesituation entstanden sind oder auch die weitere Haltung des Lebensunterhalts auffangen bzw. sicherstellen. Ein gewährtes Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz deckt die Hälfte des durch Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und wird in monatlichen Raten an den pflegenden Angehörigen ausbezahlt. Die Mindesthöhe zur Antragsstellung beträgt monatlich 50,- EUR.
Wird in einem kleinen Unternehmen, in welchem die Rechtssprechung nicht gilt, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz auf freiwilliger Basis vereinbart, haben Beschäftigte auch einen Anspruch auf Förderung durch das zinslose Darlehen.
Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit sowie maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Termin, besteht für den Beschäftigten ein besonderer Kündigungsschutz. Sollte ein Unternehmen trotzdem in dieser Zeit gezwungen sein eine Kündigung auszustellen, kann diese nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz vollzogen werden.
Wird nach der in Anspruch genommenen Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes noch die Freistellung nach dem Pflegezeit notwendig und beantragt und liegen die Voraussetzungen dafür vor, so muss sich die Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes anschließen.
Diese Notwenigkeit ist vom Beschäftigten frühzeitig, jedoch mindestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen.
Lesen Sie gerne nach unter:
Familienpflegezeitgesetz
Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)