Kurzzeitpflege
Stationäre Pflege & Betreuung für einen kurzen Zeitraum
Es kommt vor, dass Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind.
Das kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt zur Stabilisation/Mobilisation oder weil eine häusliche Pflege erst entsprechend organisiert werden muss. Aber auch zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, wenn diese die Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht selbst übernehmen können.
Beantragen können Sie die Leistung für die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, bis Pflegegrad 5, wobei die Pflegeversicherung hier keine Unterschiede in der Leistungsgenehmigung erhebt.
Das bedeutet, dass Pflegebedürftige mit der Einstufung des Pflegegrades 2 bis 5 einmal im Jahr, für bis zu maximal acht Wochen Leistungen in Höhe von bis zu 1.612,- EUR erhalten können. Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes wird während dieser acht Wochen bis zu Hälfte weiter gezahlt.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 empfiehlt sich die Möglichkeit den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Sollten im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege, bzw. noch nicht voll ausgeschöpfte Mittel aus der Verhinderungspflege vorliegen, können diese in die Leistung der Kurzzeitpflege mit einbezogen werden.
Der komplette Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege mit Einbeziehung der kompletten Leistungen aus der Verhinderungspflege kann so insgesamt bis zu 3.224,- EUR im Kalenderjahr verdoppelt werden.
Gut zu wissen!
Die Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, selbst wenn diese keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben. Vorausgesetzt der pflegende Angehörige nimmt an die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch. Dies soll die Organisation sowie die eigene gesundheitliche Vorsorge des pflegenden Angehörigen erleichtern.
Wird die stationäre Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, kann diese bei der Beantragung der Verhinderungspflege, mit beantragt werden und so die finanziellen Mittel aus der Verhinderungspflege (1.612,- EUR) mit zusätzlich bis zu 804,- EUR erhöhen.
Lesen Sie gerne nach unter:
Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege ++HIER++