Entlastungsbetrag
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125,- EUR monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr) soll, wie der Name schon sagt, den Pflegebedürftigen, welcher sich in häuslicher Pflege befindet, finanziell entlasten.
Anspruch auf den Entlastungsbeitrag haben Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege. Dieser Betrag zweckgebunden für
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Qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende
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zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Angebote zur Verwendung des Entlastungsbetrages
Bei nachfolgenden Leistungen können Pflegebedürftige den Entlastungsbeitrag beantragen, beispielsweise bei
Inanspruchnahme der:
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Teilstationären Tages- oder Nachtpflege
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Kurzzeitpflege
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Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung). Hierbei handelt es sich um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen.
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Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
hierzu zählen unter anderem:
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Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
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Helfer beziehungsweise Helferinnen zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
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Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen beziehungsweise Helfer
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Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige sowie Familien entlastende Dienste
- Familien entlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
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Kostenerstattung, falls notwenig
Falls eine Kostenübernahme durch die pflegebedürftige Person stattfand, ist es wichtig, die Belege gut aufzuheben, um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten. Hierzu sollte die pflegebedürftige Person bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, diese Belege einreichen. Zusätzlich sollte den Belegen ein Antrag auf Erstattung der Kosten beigelegt werden. Die Belege sollten im direkten Zusammenhang mit den oben genannten Entlastungsleistungen stehen. Es muss die Angabe der Leistung sowie die Höhe der dafür angefallene Kosten eindeutig entnommen werden können. Bei Leistungen aus der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege, werden die Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erstattet.
Umwandlungsanspruch
Teile des ambulanten Sachleistungsbetrags können für Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden.
Es können bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist (sofern noch nicht verbraucht), auf Anspruch für die ambulanten Pflegesachleistungen monatlich zu einem gewissen Teil in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag "umgewandelt" werden. Daher wird dieser Anspruch Umwandlungsanspruch genannt.
Der Vorteil liegt darin, dass Pflegebedürftige die Angebote zur Unterstützung im Alltag erst einmal nutzen und den Kostenerstattungsantrag dann nachträglich stellen können.
Nutzen Sie die Umwandlung im Rahmen der Kombinationsleistung, kommt aus dem evtl. noch übrigen Betrag aus dem Gesamtbetrag (Anteil: ambulante Sachleistung und Leistung aus ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst) im Rahmen der Kombinationsleistung noch ein anteiliges Pflegegeld in Betracht.
Zum Beispiel bei Umwandlung in Höhe von 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbetrags noch 60 Prozent des jeweiligen Pflegegeldbetrags.
Wird die Gesamtsumme (Anteil: Ambulante Sachleistung und Leistung aus ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst) verbraucht, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Beratungsbesuche halb- oder vierteljährlich
Pflegebedürftige, welche sich im eigenen Haushalt befinden und Pflegeld, aber keine ambulante Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen weiterhin halb- oder vierteljährlich (abhängig vom Pflegegrad) den Beratungsbesuch abrufen.
Der Anspruch auf Umwandlung besteht neben dem Entlastungsbetrag, so können beide, voneinander unabhängig beantragt/genutzt werden.