Pflegegeld versteuern?

Dient das Pflegegeld als Zuwendung oder als Entschädigung?
Grundsätzlich müssen Einnahmen in Deutschland versteuert werden, doch für das Pflegegeld gibt es Ausnahmen.

Wer kann das Pflegegeld steuerfrei erhalten?

Für Pflegebedürftige, welche zu Hause gepflegt werden, besteht ab einem Pflegegrad 2, Anspruch auf Pflegegeld. Mit dem Pflegegeld soll die zu pflegende Person in der Lage sein, Personen zur Unterstützung beauftragen zu können (Aufwandsentschädigung).
Dieses Pflegegeld kann komplett oder in der Kombileistung (ca. 40% von 100% Pflegegeld) ausgezahlt werden.

Für die pflegebedürftige Person gilt das Pflegegeld als Sozialleistung, ist somit steuerfrei.

Gleiches gilt für pflegende Angehörige.
Zum Kreis der pflegenden Angehörigen zählen Eltern/Pflegeeltern, Geschwister, Partner, Kinder/Pflegekinder wie auch Nichten/Neffen und Tanten/Onkel sowie verschwägerte Personen.

Personen, welche sich nicht zur Verwandtschaft zählen, sich aufgrund einer engen Beziehung zur pflegebedürftigen Person befinden und zur Hilfe/Unterstützung verpflichtet fühlen, können ebenfalls eine Steuerbefreiung beantragen.

In jedem Fall gilt, lassen Sie sich die Steuerbefreiung vom Finanzamt bestätigen.

Für wen ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Privatpersonen, welche das Pflegegeld als eine Aufwandsentschädigung für ihre Unterstützung erhalten und nicht mit der zu pflegenden Person verwandt oder nachweisbar, eng befreundet sind, müssen diese Aufwandsentschädigung bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Die Steuerpflicht gilt im Übrigen auch für Beträge, welche über die Höhe des Pflegegeldes hinaus gehen.

Ebenso steuerpflichtig sind Personen, welche die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde.