Verhinderungspflege - Vertretung und Auszeit für Pflegepersonen

Sie sind Pflegeperson und möchten eine Auszeit, einen Urlaub oder sind durch Krankheit vorübergehend, für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen an der Pflege gehindert? Dann können Sie sogenannte Verhinderungspflege beantragen.

Was ist Verhinderungspflege und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Verhinderungspflege wird von pflegenden Angehörigen genutzt, wenn sie selbst zur Pflege verhindert sind, zum Beispiel durch einen eigenen Kuraufenthalt, aus gesundheitlichen Gründen oder um einen Erholungsurlaub zu genießen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt werden:

  • Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen min. 6 Monate vor der Antragstellung in der häuslichen Umgebung gepflegt haben (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6-monatige Wartezeit.)
  • Ist die Pflegeperson, mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt, verschwägert oder lebt in der häuslichen Gemeinschaft dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen nicht überschreiten oder müssen einen Nachweis für die notwendigen Aufwendungen vorlegen
  • Wird die Ersatzpflege von erwerbsmäßigen Personen ausgeführt, können abweichende Aufwendungen der Pflegekasse angezeigt werden
  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein


Welcher Zeitraum kann beantragt werden:

Die Verhinderungspflege kann längsten Falls für max. 6 Wochen / 42 Tage, je Kalenderjahr beantragt werden. 

Sie haben dabei die Möglichkeit, die 6 Wochen entsprechend zu splitten. So können Sie die Verhinderungspflege.

  • Stundenweise Verhinderungspflege
    kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson an einzelnen Tagen, weniger als acht  Stunden verhindert ist (z. B. um am Vormittag oder Nachmittag persönliche Erledigungen, Behördengänge oder Ähnliches nachzugehen). Voraussetzung ist weiter, dass die Pflegeperson an diesen Tagen zusätzlich selbst noch eine Pflegeleistung erbringt.
  • Tage-/Wochenweise Verhinderungspflege
    kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson für einen zusammenhängenden Zeitraum mit Ausnahme des ersten und letzten Tages mindestens acht Stunden verhindert ist.

Wer übernimmt die Vertretung der Pflegeperson:
Stellvertretend kann die Pflege/Betreuung über andere Angehörige wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Pflegehilfskräfte übernommen werden. 

Höhe der Verhinderungspflege:

Der maximale Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 1.612,- EUR pro Kalenderjahr. 

Ausschlusskriterium

Wird der Pflegebedürftige nicht durch seine Angehörigen, sondern ausschließlich über einen Pflegedienst betreut, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombinieren

Wurden die Leistungen aus der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen, kann diese mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Das bedeutet, dass 50 % aus der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612,- € pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden können. Finanziell können also von einem jährlich maximal zu beantragenden Betrag von 2.418,- € ausgegangen werden.


Lesen Sie gerne nach unter:

Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

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