Ambulante Betreuung als kurzzeitige häusliche Krankenpflege

Nicht nur für Senioren oder pflegebedürftige Personen!

Die Notwendigkeit einer häuslichen Krankenpflege und damit auch einer hauswirtschaftlichen Unterstützung kann unabhängig vom Alter gegeben sein. Denn der Anspruch auf eine ambulante Betreuung kann bereits ohne Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 bestehen.

Schon eine Operation, eine Krankheit oder die Verschlechterung einer Krankheit kann die Grundpflege, bzw. die hauswirtschaftliche Versorgung auch im eigenen Zuhause, für einen gewissen Zeitraum notwendig machen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass keine der im Haushalt lebende Personen, die Pflege und Versorgung des Pflegebedürftigen übernehmen kann. Weiter muss die ambulante Krankenpflege der Sicherung zur ärztlichen Behandlung, also der Genesung erforderlich sein.

Die ambulante Betreuung als häusliche Krankenpflege umfasst neben der Grundpflege, die Behandlungspflege sowie die genannte hauswirtschaftliche Versorgung. Sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, genehmigt die Krankenkasse einen Anspruch von maximal vier Wochen.

Erhalten können Sie das Angebot der häuslichen, ambulanten Krankenpflege in:

  • Ihrer häuslichen Umfeld
  • betreuten Wohnformen
  • Schulen sowie Kindergärten
  • Werkstätten für behinderte Menschen (bei besonders hohem Bedarf)
  • Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43, Elftes Buch (bei min. sechs Monaten besonderes hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege)
  • umfasst auch die ambulante Palliativversorgung


Im Krankenzimmer anfallende und auf den Pflegebedürftigen bezogene Tätigkeiten im

  • hygienischen Bereich (nicht Grundreinigung)
  • Zubereitung kalter und/oder Aufwärmen vorbereiteter Mahlzeiten
  • Spülen des bei den Mahlzeiten verwandten Geschirrs
  • Entsorgen der Haushaltsabfälle
  • Reinigung der kleinen Wäsche und Kleidung des Kranken bzw. Auftragsvergabe.

    Sollte die Krankenkasse Ihnen auf Anfrage keine geeignete Kraft für die Häusliche Krankenpflege stellen können, werden der Versicherten Person die Kosten für die selbstbeschaffte Kraft entsprechend einem vorgegebenen Satz erstattet. Eine Zuzahlung nach § 61 Satz 3 sollten Sie hier mit einkalkulieren.

    Fazit:
    Eine Unterstützung im akuten Krankheitsfall kann für 28 Tage im Kalenderjahr eine große Entlastung sein.
    Lassen Sie sich die häusliche Krankenhilfe vom Hausarzt verschreiben und/oder beantragen Sie diese bei der Krankenkasse!


    Lesen Sie gerne nach unter:

    Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung

    § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege  ++HIER++