Grundpflege
Die Grundpflege soll der Unterstützung pflegebedürftiger Personen bei der Alltagsbewältigung beitragen und befasst sich mit den regelmäßigen, täglichen Pflegemaßnahmen.
Je nach Pflegebedürftigkeit wird zwischen kleiner und großer Grundpflege unterschieden.
Die kleine Grundpflege dient mehr der Hilfestellung, zum Beispiel bei der Teilkörperwäsche, während die große Grundpflege viele Handgriffe komplett übernimmt.
Details zu den einzelnen Modulen der kleinen und großen Grundpflege können HIER einsehen!
Allgemein gehören zu den Hilfestellungen bei Grundverrichtungen des täglichen Lebens, wie:
- Hilfe bei der Körperpflege (z. B. Waschen, Morgen-/Abendtoilette, Duschen)
- Hilfe bei der Ernährung (z. B. mundgerechte Zubereitung, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Pflege einer Sonde)
- Unterstützung der Mobilität (z. B. Hilfe beim Aufstehen, An-/Ausziehen)
Häufig werden diese Hilfestellungen auch von pflegende Angehörige oder nahe stehende Personen des Pflegebedürftigen übernommen. Sollte dies der Fall sein, zahlt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ein Pflegegeld. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad des Antragstellers.
Werden diese Unterstützungsmaßnahmen von einem Pflegedienst übernommen, nennt sich dies "ambulante Sachleistungen" und werden in der Regel vom Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet.
Die Kostenübernahme der Grundpflege in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität trägt die Pflegeversicherung, bzw. die Pflegekasse, wenn die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 1 eingestuft worden ist.
Findet die Leistung der Grundpflege über die häusliche Pflege (max. 28 Kalendertag im Jahr), über eine Verordnung vom Arzt statt, werden die Kosten, ausgenommen die eigene Zuzahlung, von der Krankenkasse übernommen.
Fazit:
Ob kleine oder große Grundpflege, eine Hilfe für die pflegebedürftige Person sind sie allemal und eine große Unterstützung für die pflegenden Angehörigen.
Lesen Sie gerne nach unter:
Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V),
Gesetzliche Krankenversicherung
§ 37 Häusliche Krankenpflege ++HIER++