Die soziale Pflegeversicherung

wurde zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen und gilt als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

Personen, die bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind vorrangig für die häusliche Pflege der pflegebedürftigen Personen angedacht, damit diese möglichst lange in Ihrem Zuhause bleiben können und soll zudem die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Laut Gesetzestext gehen die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege, den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

Die Pflegekassen sind die sogenannten Träger der sozialen Pflegeversicherung. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

Pflegereformen und deren Änderungen (stichpunktartig)

Arbeitszeitkürzung für 24 Monate

Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung, bis zu 6 Monate

Freistellung vom Arbeitsplatz, für bis zu 10 Tage, in dringenden Fällen


Inhalte

1. Kapitel

Allgemeine Vorschriften

2. Kapitel

Leistungsberechtigter Personenkreis

3. Kapitel

Versicherungspflichtiger Personenkreis

4. Kapitel

Leistungen der Pflegeversicherung

5. Kapitel

Organisation

6. Kapitel

Finanzierung

7. Kapitel

Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern

8. Kapitel

Pflegevergütung

9. Kapitel

Datenschutz und Statistik

10. Kapitel

Private Pflegeversicherung

11. Kapitel

Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen

12. Kapitel

Bußgeldvorschrift

13. Kapitel

Befristete Modellvorhaben

14. Kapitel

Befristete Modellvorhaben

15. Kapitel

Bildung eines Pflegevorsorgefonds

16. Kapitel

Überleitungs- und Übergangsrecht

Anschließend folgen die Allgemeinen Vorschriften zu den Kapiteln.


Lesen Sie Ihre Möglichkeiten gerne auch im Sozialgesetzbuch (SGB) nach

§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege

Soziale Pflegeversicherung  ++HIER++