Fünf Pflegegrade -
Aus Pflegestufe wurden zum 01.01.2017 die neuen Pflegegrade
Seit dem 1. Januar 2017 werden die alten Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade abgelöst.
Der Pflegegrad wird seit dem nicht mehr am zeitlichen Aufwand für die Pflege bemessen, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Die neuen Pflegegrade sollen unter anderem Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen die gleichen Pflegeleistungen ermöglichen, wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.
Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit bis spätestens 31. Dezember 2016 genehmigt wurden und die Voraussetzungen auf Leistungen nach den bis dahin geltenden Vorschriften vorliegen, werden automatisch, das heißt erneute Begutachtung, ohne erneute Antragstellung ab dem 1. Januar 2017 in die Pflegegrade übergeleitet:
Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Grundsätzlich gewährt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige die Leistungen ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5.
Leistungen im Pflegegrad 1 werden zum hauptsächlich um Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit durch die Pflegeversicherung gewährt.
Wichtig:
Für alle Versicherten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung!
Auch für die, welche noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Weiter können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenfreien Pflegekursen teilnehmen.
Fragen Sie hierzu einfach bei Ihrer Pflegekasse an!
Die Leistungsbeträge der einzelnen Pflegegrade
Wichtiger Hinweis:
- Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
(Zum Januar 2025, ist eine weitere Erhöhung von 4,5% geplant). - Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.
Geldleistung ambulant
- keine Leistung
Sachleistung ambulant
- keine Leistung
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125,- EUR
Leistungsbetrag stationär
125,- EUR
Geldleistung ambulant
316,- EUR / 332,- EUR ab 2024
Sachleistung ambulant
724,- EUR
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125,- EUR
Leistungsbetrag stationär
770,- EUR - Siehe Hinweis*
Geldleistung ambulant
545,- EUR / 573,- EUR ab 2024
Sachleistung ambulant
1.363,- EUR
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125,- EUR
Leistungsbetrag stationär
1.262,- EUR - Siehe Hinweis*
Geldleistung ambulant
728,- EUR / 765,- EUR ab 2024
Sachleistung ambulant
1.693,- EUR
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125,- EUR
Leistungsbetrag stationär
1.775,- EUR - Siehe Hinweis*
Geldleistung ambulant
901,- EUR / 946,- EUR ab 2024
Sachleistung ambulant
2.095,- EUR
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125,- EUR
Leistungsbetrag stationär
2.005,- EUR - Siehe Hinweis*
Hinweis* für Leistungsbetrag stationär (Pflegegrad 2, 3, 4 und 5):
Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge: ab dem
ersten Monat 5 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen,
nach 12 Monaten 25 Prozent,
nach 24 Monaten 45 Prozent und
nach 36 Monaten 70 Prozent.
Lesen Sie gerne nach unter:
Sozialgesetzbuch (SGB XII), Zwölftes Buch, Sozialhilfe
§ 137 SGB XII Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 ++HIER++