Zusätzliche Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen
Die bis Ende 2016 gültige Regelung des § 87b SGB XI a.F. wurde zum 01.01.2017 durch den § 43b SGB XI abgelöst.
Somit haben alle Pflegebedürftigen, welche sich in stationären Pflegeeinrichtung befinden, nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI den Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Vorausgesetzt, die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit geht über die zur Verfügung stehende Versorgung hinaus.
Weiter hat die jeweilige Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen auf das zusätzliche Betreuungsangebot nachweisbar hinzuweisen. Der Anspruch auf die zusätzliche Betreuung und Aktivierung erfolgt nach der Absprache in Form der Zahlung eines Vergütungszuschlags an die stationäre Einrichtung zu einem Individualanspruch des Versicherten.
Stationäre Pflegeeinrichtung, in der die zusätzliche Betreuung und Aktivierung angeboten werden muss sind:
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
- Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages-/Nachtpflege)
- Einrichtungen zur Kurzzeitpflege
Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einer stationären Einrichtung ergibt sich, ab dem Erhalt eines Pflegegrades 1 bis 5. Wird der pflegebedürftigen Person, z. B. durch eine Demenz, eine nur geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt, wird ein eingeschränkter Anspruch auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung geltend gemacht.
Lesen Sie gerne nach unter:
§ 43b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ++HIER++