Pflegezeit
Bei einer längeren Freistellung können sich Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für die häusliche Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Voraussetzung ist hierzu ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende ausgeschlossen) im Anstellungsverhältnis vorweisen kann. Um die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen müssen die Beschäftigten die Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Angehörigen nachweisen. Als Nachweis beim Arbeitgeber dient die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).
Private Pflege-Pflichtversicherte müssen diesen Nachweis ebenfalls erbringen.
Der Arbeitgeber des Beschäftigten kann eine Kürzung des Erholungsurlaubes um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, der vollständigen Freistellung vornehmen.
Die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden, dies verringert den Anspruch auf Freistellung nicht.
Die Beantragung der längeren Pflegezeit muss mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn bei gleichzeitiger Nennung des gewünschten Zeitraums sowie des benötigten Umfangs der Freistellung (Vollzeit/Teilzeit) beim Arbeitgeber erfolgen. Bei einer teilweisen Freistellung ist auch die gewünschte Arbeitszeitverteilung anzugeben. Gibt der/die Beschäftigte nicht eindeutig an, welche Freistellung beantragt wird ( Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes) und liegen die Voraussetzungen für beide vor, gilt der Antrag zunächst auf Pflegezeit.
Wird nach der in Anspruch genommenen Pflegezeit noch die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes notwendig und beantragt und liegen die Voraussetzungen dafür vor, so muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Diese Notwenigkeit ist vom Beschäftigten frühzeitig, jedoch mindestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich anzukündigen.
Sollte es sich bei der pflegebedürftigen nahen Angehörigen Person um eine Pflege für die letzte Lebensphase handeln, können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu drei Monate beantragen. Voraussetzung hierfür ist dass für den Pflegebedürftigen eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung angeordnet ist. Ein Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung ist auch hier beim Arbeitgeber vorzulegen.
Lesen Sie gerne nach unter:
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
§ 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen ++HIER++