Pflegegrad 3
Der Pflegegrad 3 ist einer der fünf Pflegegrade.
Wird eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 zuhause gepflegt, werden ab dem 01.01.2025 monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 599,- EUR oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.497,- Euro durch die Pflegekasse ausbezahlt.
Um die Einstufung für den Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen bei der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder in den noch vorhandenen Fähigkeiten festgestellt werden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Ab dem Pflegegrad 3 unterstützen die Pflekassen zur Aufrechterhaltung und optimalen Pflege mit beispielsweise:
- Entlastungsbetrag (zweckgebunden, bis zu 131,- EUR monatlich)
- Verhinderungspflege (bis zu 1.685 ,- Euro pro Kalenderjahr für max. sechs Wochen,
oder in der Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539,- Euro im Kalenderjahr) - Pflegehilfsmittel (bis zu 42 Euro monatlich)
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen von mtl. 53,- EUR
- Barrierefreier Wohnungsumbau (bis 4.180,- Euro je Maßnahme, bzw. 16.720,- Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen.
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.357,- Euro monatlich)
- Kurzzeitpflege (bis zu 1.854,- Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen,
oder in der Kombination mit der Verhinderungspflege (1.685,- EUR) bis zu 3.224,- Euro im Kalenderjahr) - Ambulant betreute Wohngruppen (einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500,- Euro pro Person,
bzw. 10.000,- Euro pro Wohngruppe und Wohngruppenzuschlag (monatlich 214,- EUR, pro Bewohner)) - Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen von mtl. 224,- EUR
- Vollstationäre Versorgung im Pflegeheim (bis zu 1.319,- EUR monatlich)
(wenn der Pfledienst häufiger kommen muss)