Pflegegrad 3
Der Pflegegrad 3 ist einer der fünf Pflegegrade.
Wird eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 zuhause gepflegt, werden ab dem 01.01.2017 monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545,- EUR (573,- EUR ab 2024) oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298,- Euro durch die Pflegekasse ausbezahlt.
Um die Einstufung für den Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen bei der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder in den noch vorhandenen Fähigkeiten festgestellt werden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Ab dem Pflegegrad 3 unterstützen die Pflekassen zur Aufrechterhaltung und optimalen Pflege mit beispielsweise:
- Entlastungsbetrag (zweckgebunden, bis zu 125,- EUR monatlich)
- Verhinderungspflege (bis zu 1.612 ,- Euro pro Kalenderjahr für max. sechs Wochen,
oder in der Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 2.418,- Euro im Kalenderjahr) - Pflegehilfsmittel (bis zu 40,- Euro monatlich)
- Barrierefreier Wohnungsumbau (bis 4.000,- Euro je Maßnahme, bzw. 16.000,- Euro bei WG´s)
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.298,- Euro monatlich)
- Kurzzeitpflege (bis zu 1.612,- Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen,
oder in der Kombination mit der Verhinderungspflege bis zu 3.224,- Euro im Kalenderjahr) - Ambulant betreute Wohngruppen (einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500,- Euro pro Person,
bzw. 10.000,- Euro pro Wohngruppe) - Organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WG´s (bis zu 214,- Euro monatlich)
- Vollstationäre Versorgung im Pflegeheim (bis zu 1.262,- EUR monatlich)