Das Pflegestärkungsgesetz
Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz kurz PNG - seit 2012
Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung, das so genannte Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, kurz PNG genannt, trat am 23. Oktober 2012 in Kraft und wurde ab 2015 durch die inzwischen bekannten Pflegestärkungsgesetze erweitert.
Das damals neue Pflege-Neuausrichtungsgesetz sollte unter anderem bessere Leistungen für an Demenz erkrankte Personen, in häuslicher und ambulanten Pflege sowie deren pflegende Angehörige bieten. So wurden beispielsweise neue Wohnformen wie Pflege-WGs, Pflegewohngemeinschaften gefördert, private Pflege-Zusatzversicherungen bezuschusst (bekannt als "Pflege-Bahr").
Das Erste Pflegestärkungsgesetz kurz PSG I - seit 2015
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) trat am 01.01.2015 in Kraft und beinhaltete bereits einige Ausweitungen der vorhandenen Leistungen.
Die mit diesem Gesetz eingeführten Maßnahmen helfen sowohl den Pflegebedürftigen wie auch deren Angehörigen, indem die Leistungen individueller gestaltet wurden und sich die finanzielle Unterstützung erhöht hat, beispielsweise die Erhöhung des Pflegegeldes innerhalb der einzelnen Pflegestufen.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz kurz PSG II - seit 2017
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt als die weitreichendste Überarbeitung seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995!
Das Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte wurde durch das Bundeskabinett grundlegend verändert und verbessert und sorgt für noch mehr Individualität in der Pflege.
Ein zentraler Punkt ist die Einführung eines neuen Begriffs der "Pflegebedürftigkeit" sowie das neue Begutachtungsinstrument, mittels welchen die noch vorhanden Fähigkeiten sowie körperliche wie psychische Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen besser eingestuft und die Selbstständigkeit nachhaltig gestärkt werden soll. Weiter wurde auch im Zweiten Pflegestärkungsgesetz ein besonderes Augenmerk auf die Versorgung von Demenzkranken Personen gelegt.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz kurz PSG II & III - seit 2017
Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte.
Eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit soll die individuellen Bedürfnisse, die persönliche wie individuelle Lebenslage sowie die spezifischen Einschränkungen und Fähigkeiten jedes einzelnen Menschen stärker berücksichtigen.
Seit 2017 haben alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie an körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann die persönliche Pflege- und individuelle Lebenssituation von den betroffenen Personen, welche die Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen, genauer ermittelt werden. So kann eine individuellere Versorgung ermöglicht und die Selbstständigkeit im Alltag nachhaltig gefördert, bzw. unterstützt werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der verbesserten Einstufung von Menschen mit Demenz.
Weitere Verbesserungen/Veränderungen folgten in den Themenbereichen:
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Sicherstellung der Versorgung
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Beratung
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Empfehlungen zu zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung
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Verbesserung von Prävention
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Aufdeckung und Bekämpfung von Abrechnungsbetrug
(Regelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) als auch der Pflegeversicherung (SGB XI)) -
Bestehende Lücken bei den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen zu schließen
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Das Verhältnis zwischen Pflege und Eingliederungshilfe wird präzisiert
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Sozialämter und Pflegekassen sollen jedoch bei einem Zusammentreffen von gleichen Leistungen unterschiedlicher Träger künftig regelhaft vereinbaren, wie die Leistungserbringung im Verhältnis zur oder zum Anspruchsberechtigten jeweils erfolgen soll und wie die Kostenerstattung der Träger untereinander erfolgt
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Einführung des Begriffs Pflegebedürftigkeit im Recht der Sozialhilfe
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Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade
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Erweiterte Leistungen in den Pflegegraden
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Zusätzliche pflegerische Betreuungsleistungen in der Hilfe zur Pflege
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Wirtschaftlichkeit von Entlohnungen (bis zu Tarifniveau) in den Pflegevergütungsverhandlungen der Pflegeeinrichtungen
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Versicherte in stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a SGB XI erhalten Leistungen der Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Das neue Leistungsrecht setzt die Ziele der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit konsequent um: Es bietet maßgeschneiderte Hilfen, die dazu beitragen sollen, die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte erhöht.
Weitere Schwerpunkte in der neuen Regelung des zweiten Pflegestärkungsgesetz waren neben der Verbesserung der Beratung auch die
Personalbemessung in stationären Einrichtungen und die Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung.