Kurzfristige Arbeitsverhinderung / Pflegeunterstützungsgeld

Plötzlichen Pflegefall und jetzt?

Wird eine Person plötzlich zum Pflegefall, kann es sein, dass ein naher Angehöriger sich kurzfristig beruflich freistellen lassen muss, um die Organisation und alles Weitere für eine bedarfsgerechte Pflege übernehmen zu können. Hierzu gehören beispielsweise die Einholung von möglichen Angeboten unterschiedlicher Pflege­leistungen, Behördengänge oder notwendige Schritte für eine Pflege zu Hause einzuleiten.


Um dies zeitlich gewährleisten zu können hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der "Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" geschafften.
Berufstätigen können in einem solchen Fall bis zu zehn Arbeitstage dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Da diese Freistellung für plötzliche und unerwartete Pflegesituationen gilt, muss die Freistellung nicht vorab beantragt werden. Trotzdem ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend über die Fehlzeit sowie über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Eine ärztliche Bescheidung zur akut aufgetretenen Pflegesituation, ähnlich wie bei einer Arbeitsunfähigkeit, sollte dem Arbeitgeber ebenfalls eingereicht werden. 

Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn sie plötzlich, das heißt unvermittelt und unerwartet, aufgetreten ist. Je pflegebedürftiger Person wird diese normalerweise nur einmal gewährt. Als Ausnahme gelten besondere, nachweisliche Voraussetzungen. Eine bereits bestehende, unveränderte Pflegebedürftigkeit wird nicht anerkannt.  Gibt es mehrere nahe Angehörige der Pflegeperson, besteht auch die Möglichkeit, sich diese 10 Tage untereinander aufzuteilen und die Überwindung einer plötzlich auftretenden akuten „Pflegesituation“ gemeinsam zu stemmen.

 

Wenn es der Arbeitgeber wünscht, wird der behandelnde Arzt bescheinigen, dass der Angehörige tatsächlich pflegebedürftig und daher kurzfristig eine Arbeitsbefreiung nötig ist.

 

Zur Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Antrag auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld kann vom nahen Angehörigen, bei der Pflegekasse wie bei dem entsprechenden Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Auch hier ist die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung notwendig.

 

NEU ab 2024: Ab dem 1. Januar 2024 önnen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jedes Jahr bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.
Der der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld soll ab Januar 2024 jährlich wiederkehrend bestehen.

WICHTIG: Der  Antrag  muss eigenhändig, am besten schriftlich und möglichst unverzüglich eingereicht werden. Weitere Unterlagen wie ein Attest der behandelnden Ärzte der pflegebedürftigen Person oder die Gehaltsbescheinigung des Unternehmens können nachgereicht werden.


Lesen Sie gerne nach unter:

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung  ++HIER++