Die soziale Pflegeversicherung
wurde zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen und gilt als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Personen, die bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind vorrangig für die häusliche Pflege der pflegebedürftigen Personen angedacht, damit diese möglichst lange in Ihrem Zuhause bleiben können und soll zudem die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Laut Gesetzestext gehen die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege, den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Die Pflegekassen sind die sogenannten Träger der sozialen Pflegeversicherung. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
Inhalte
1. Kapitel
Allgemeine Vorschriften
2. Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis
3. Kapitel
Versicherungspflichtiger Personenkreis
4. Kapitel
Leistungen der Pflegeversicherung
5. Kapitel
Organisation
6. Kapitel
Finanzierung
7. Kapitel
Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
8. Kapitel
Pflegevergütung
9. Kapitel
Datenschutz und Statistik
10. Kapitel
Private Pflegeversicherung
11. Kapitel
Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
12. Kapitel
Bußgeldvorschrift
13. Kapitel
Befristete Modellvorhaben
14. Kapitel
Befristete Modellvorhaben
15. Kapitel
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
16. Kapitel
Überleitungs- und Übergangsrecht
Anschließend folgen die Allgemeinen Vorschriften zu den Kapiteln.
Lesen Sie Ihre Möglichkeiten gerne auch im Sozialgesetzbuch (SGB) nach
§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege
Soziale Pflegeversicherung ++HIER++