Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 ist einer der fünf Pflegegrade.
Wird eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 zuhause gepflegt, werden ab dem 01.01.2017 monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 728,- EUR (765,- EUR ab 2024) oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.775,- Euro durch die Pflegekasse ausbezahlt.

 

Um die Einstufung für den Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen bei der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in oder in der Fähigkeit festgestellt werden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Ab dem Pflegegrad 3 unterstützen die Pflekassen mit beispielsweise:

  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden, bis zu 125,- EUR monatlich)
  • Verhinderungspflege (bis zu 1.612 ,- Euro pro Kalenderjahr für max. sechs Wochen, 
    oder in der Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 2.418,- Euro im Kalenderjahr)
  • Pflegehilfsmittel (bis zu 40,- Euro monatlich)
  • Barrierefreier Wohnungsumbau (bis 4.000,- Euro je Maßnahme, bzw. 16.000,- Euro bei WG´s)
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (bis zu 1.612,- Euro monatlich)
  • Kurzzeitpflege (bis zu 1.612,- Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen,
    oder in der Kombination mit der Verhinderungspflege bis zu 3.224,- Euro im Kalenderjahr) 
  • Ambulant betreute Wohngruppen (einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500,- Euro pro Person,
    bzw. 10.000,- Euro pro Wohngruppe)
  • Organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WG´s (bis zu 214,- Euro monatlich)
  • Vollstationäre Versorgung im Pflegeheim (bis zu 1.775,- EUR monatlich)

 

(wenn der Pfledienst häufiger kommen muss)